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Arbeitsunfall - Anerkennung auch geringfügiger Unfallfolgen ohne funktionelle Einschränkungen, weil eine spätere Verschlimmerung von Unfallfolgen nicht ausgeschlossen werden kann

Datum: 27.06.2014

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin erlitt einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, als sie einen Postwagen an ihr Auto schob und dabei stolperte und stürzte. Als Erstdiagnose wurde eine Prellung des Knies mit Hämatom vor der Kniescheibe und lokaler Schwellung angegeben. Eine Kernspintomographie des verletzten Knies zeigte eine Tibiakopffraktur mit Absenkung der Gelenkfläche um gut 5 Millimeter, welche die Klägerin funktional nicht wesentlich beeinträchtigte. Nach Verheilen des Bruchs waren nur noch geringfügige Frakturlinien und ein Restödem verblieben, welche die Funktion des Knies nicht mehr behinderten. Die Klägerin verwies auf fortbestehende Schmerzen und verlangte die Anerkennung von Unfallfolgen. Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, weigerte sich jedoch, Unfallfolgen anzuerkennen. Zur Begründung hierfür wurde vorgetragen, dass es an funktionellen Einschränkungen fehle, weswegen Unfallfolgen nicht anzuerkennen seien.

 

Die 4. Kammer hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die nachgewiesene Stufenbildung eine Deformierung darstellt, die ihrerseits immer wieder zu vorliegenden Reizzuständen des Kniegelenks oder gar Arthrosen führen kann. Ein gewisses Beschwerdeausmaß war daher auch nachvollziehbar. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung gibt es  keinen Rechtssatz, der die Anerkennung von geringfügigen Unfallfolgen ausschließt und insoweit etwa das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses negiert. Auch ist die Anerkennung von Unfallfolgen nicht von funktionellen Einschränkungen abhängig. Das Vorliegen funktioneller Einschränkungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente, nicht jedoch für die bloße Anerkennung von Unfallfolgen. Insbesondere hat die Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass ihre Unfallfolgen zeitnah und konkret festgestellt werden, weil fast immer die Gefahr der späteren Verschlimmerung von Unfallfolgen besteht. (Urteil vom 27.06.2014, Az. S 4 U 1782/13 - rechtskräftig -)

 

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