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Einer ledigen Arbeitslosen im Alter von 29 Jahren sind drei Bewerbungen pro Woche als Verkäuferin zumutbar und möglich

Datum: 31.03.2015

Kurzbeschreibung: 

Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die für die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen fest, da mit der Klägerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen war. Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten „Änderungswünsche“ im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung fanden, erhob Sie Klage gegen die Festsetzungen.

 

Die Klage auf Aufhebung der Festgesetzten Eigenbemühungen blieb vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos:

Die Festsetzung von Eigenbemühungen sei nicht verhandelbar, sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht prüfe dahingehend lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Soweit die Klägerin rüge, eine Benennung einer natürlichen Person nebst Telefonnummer sei in der Festsetzung nicht erfolgt, übersehe sie, dass nach § 37 SGB III die Agentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung schließe.

Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Klägerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. Für Verkäufer - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, es sei ihr bislang möglich gewesen, wöchentlich mindestens drei Bewerbungen zu tätigen. Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Klägerin keinen Grad, der eine Bewerbung in der festgesetzten Intensität unzumutbar mache. Zwar seien nach ärztlicher Einschätzung hohe Stressbelastungen und besonderer Zeitdruck ausschließen. Allerdings vermochte die erkennende Kammer der dahingehende Einwand der Klägerin, aufgrund dessen seien ihr drei Bewerbungen in der Woche nicht zumutbar, nicht zu überzeugen, da sie sich gleichzeitig selbst in der Lage sehe, künftig wieder als Verkäuferin berufstätig zu sein. Für die ledige Klägerin im Alter von 29 Jahren, stelle es zur Überzeugung des Gerichts keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar, wöchentlich drei Bewerbungen zu schreiben.

 

Auch die in der streitgegenständlichen Festsetzung geregelten Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen seinen nicht zu beanstanden. Eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen, sowie die Mitteilung über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei möglich und zumutbar. (Urteil vom 31.03.2015 - S 17 AL 3360/14 -).

 

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