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Auch der Bezug einer ausländischen Altersrente schließt die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aus

Datum: 22.12.2015

Kurzbeschreibung:  

Die Antragstellerin bezog bis November 2015 laufende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Im August 2015 bewilligte die für die Rentenversicherung zuständige Behörde der Russischen Föderation eine altersgemäße Arbeitsrente in Höhe von 6.039 Rubel (ca. 77 €). Daraufhin lehnte das Jobcenter ihren Weiterbewilligungsantrag ab, da sie nunmehr eine russische Altersrente beziehe.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setze voraus, dass ein materieller Anspruch bestehe, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt werde (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig sei (sog. Anordnungsgrund). Eilbedarf bestehe, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Vorliegend bestehe aber kein Anordnungsanspruch. Denn Leistungen nach dem SGB II erhalte nicht, wer eine ausländische Rente beziehe, soweit diese mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei. Eine Vergleichbarkeit liege dann vor, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprächen. Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit seien demnach: die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption. Die der Antragstellerin bewilligte russische Altersrente sei einer deutschen Altersrente vergleichbar und führe demnach zu einem Leistungsausschluss.

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