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Die Feststellung einer Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit setzt eine primäre Gonarthrose und das Fehlen maßgeblicher Konkurrenzursachen voraus

Datum: 26.04.2016

Kurzbeschreibung:   

Der 1955 geborene Kläger war von 1991 bis 1994 und erneut von 2000 bis zu einem Arbeitsunfall im März 2011 als Gerüstbauer, Gipser, Stuckateur und Bauhelfer beschäftigt. Anfang 2014 begehrte er von der beklagten Berufsgenossenschaft die Feststellung und Entschädigung einer Kniegelenksarthrose rechts als Berufskrankheit. Hierzu trug er vor, er sei bei seinen Tätigkeit in erheblichem Umfang Belastungen durch Arbeiten im Knien, Hocken und Kriechen ausgesetzt gewesen. Bereits 1992 musste dem Kläger wegen eines Innenmeniskusrisses, eines Knorpelschadens und einer medialen Gonarthrose der Innenmeniskus rechts vollständig entfernt werden. Bei der damaligen Aufnahmeuntersuchung klagte er über bereits seit der Kindheit bestehende Schmerzen am rechten Kniegelenk. Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg:

Nach der Entscheidung der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe konnte offenbleiben, ob der Kläger die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheit erfüllte. Denn der geltend gemachte Anspruch scheitere aus medizinischen Gründen. Die Feststellung einer Gonarthrose setze nämlich eine primäre Kniegelenkserkrankung voraus. Der Kläger leide indes an einer sekundär, nämlich aufgrund der Entfernung des Innenmeniskus entstandenen Veränderung des rechten Kniegelenks. Die Entfernung des Meniskus stelle nach medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung eine gesicherte Konkurrenzursache für die Entwicklung einer Gonarthrose dar. Bei diesem konkurrierenden Faktor scheide auch bei gegebenen beruflichen Voraussetzungen mangels gesicherter Erkenntnisse für ein multiplikatives Zusammenwirken in Bezug auf die Entwicklung einer Gonarthrose eine Anerkennung als Berufskrankheit aus (Urteil vom 26.04.2016 - S 1 U 2600/15 -).

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