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Die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen im Umfang von lediglich zwei Seiten ist nicht „außergewöhnlich umfangreich“.

Datum: 20.11.2019

Kurzbeschreibung:    

Der Erinnerungsführer begehrte die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung für eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Auskunft umfass-te zwei Seiten, davon vier Sätze gutachtliche Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen der Klägerin des Hauptsacheverfahrens. Die Kostenbeamtin nahm zwar eine außergewöhnlich umfangreiche Leistung an und entschädigte diese mit 44,-- € anstelle der vom Erinnerungsführer geltend gemachten 75,-- €.

Auf die Erinnerung des sachverständigen Zeugen hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karls-ruhe die Entschädigung auf 38,-- € festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass eine „außergewöhnlich umfangreiche“ Leistung eine deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung erfordere. Eine solche könne naturgemäß nur selten vorliegen. Zu berücksichtigen seien insoweit regelmäßig Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, und u.a., ob der sachverständige Zeuge neben eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet habe. Daran orientiert sei die schriftliche Auskunft des Erinnerungsführers im Umfang von zwei Seiten ohne ausführliche bzw. detaillierte Befundbeschreibung, ohne Beschreibung eines komplexen Krankheitsbildes und ohne fachübergreifende Auswertung eigener und fremder Behandlungsunterlagen mit vier Sätzen gutachtlicher Äußerung zum gesundheitlichen Leistungsvermögen nicht „außergewöhnlich umfangreich“ i.S.d. JVEG. Seine Auskunft sei deshalb mit 38,-- € zu entschädigen. Im Rahmen der richterlichen Festsetzung der Entschädigung bestehe keine Bindungswirkung an die zuvor erfolgte Festsetzung durch die Kostenbeamtin, weshalb die Entschädigung auch geringer ausfallen könne. Weiter umfassten die gesetzlichen Pauschalbeträge des JVEG auch den Aufwand des sachverständigen Zeugen für das Anferti-gen des Originals seiner schriftlichen Auskunft (Beschluss vom 07.11.2019 – S 1 KO 3576/19 -).

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