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Keine Feststellung eines traumatischen Bandscheibenschadens als Unfallfolge ohne Nachweis knöcherner oder disco-ligamentärer Begleitverletzungen

Datum: 26.04.2016

Kurzbeschreibung:   

Der Kläger, ein Kfz-Mechaniker, begehrte die Feststellung von Gesundheitsstörungen, u.a. eines Bandscheibenschadens an der Halswirbelsäule, als weitere Folgen eines Arbeitsunfalls. Er hatte am Unfalltag zunächst mit Schlagschraubern vergeblich versucht, eine festsitzende Achsmutter an einem PKW zu lösen. Dies gelang ihm erst nach weiteren Versuchen unter Verwendung einer längeren Stange als Hebelwerkzeug und Anwendung maximaler Körperkraft. Beim Lösen der Achsmutter verspürte er einen Schlag, der ihm bis in den Hals gezogen sei. Die Beklagte erkannte als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Prellung des linken Ellenbogens und der Halswirbelsäule, lehnte jedoch zugleich die Anerkennung eines radiologisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfall an der unteren Halswirbelsäule als Unfallfolge ab.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ebenfalls keinen Erfolg:

Die 1. Kammer führte im Urteil vom 26.04.2016 (S 1 U 1567/15) u.a. aus, Bandscheibenschäden kämen multifaktoriell und in allen Bevölkerungsschichten auch ohne berufliche Einwirkungen häufig vor. Ein unfallbedingter Bandscheibenschaden sei nach medizinischer Lehrmeinung per se äußerst selten. Er erfordere neben sonstigen Voraussetzungen vor allem den Nachweis knöcherner oder disco-ligamentärer Begleitverletzungen am betroffenen Wirbelkörper oder wenigsten am betroffenen Abschnitt der Wirbelsäule. Solche Begleitverletzungen habe indes keiner der behandelnden oder untersuchenden Ärzte und Sachverständigen objektiviert. Hierzu sei überdies der Unfallhergang auch nicht geeignet gewesen. Denn es sei insbesondere nicht zu einer nicht muskulär kontrollierten, energiereichen sagittalen freien Beweglichkeit des Kopfes gegenüber dem fixierten Rumpf gekommen.

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