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Keine Übernahme von Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau eines PKW aus Mitteln der Eingliederungshilfe bei ausreichendem Vermögen des Ehepartners

Datum: 14.08.2015

Kurzbeschreibung: 

Die 1983 geborene Klägerin leidet u.a. an einer angeborenen Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarks mit partieller Lähmung der Beine und an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; außerdem sind ihr die Nachteilsausgleiche „G“, „B“ und „aG“ zuerkannt. Im Dezember 2013 heiratete die Klägerin ihren Ehemann. Bereits im Februar 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Nachdem die Tochter seit März 2014 eine Kindertagesstätte besuchte, stellte die Klägerin beim beklagten Sozialhilfeträger den Antrag, die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse „B“ und den behinderungsgerechten Umbau eines Kfz (insgesamt rd. 8.200,-- €) aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Da ihr Ehemann das Kind berufsbedingt weder morgens in die Tagesstätte verbringen noch nachmittags von dort abholen könne, sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen. Ein solches benötige sie auch für die Durchführung von Einkäufen, für Arzttermine und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, weil ihr Ehemann über vorrangig einzusetzendes Vermögen von etwa 11.400,-- € verfüge. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, das Vermögen stamme allein von ihrem Ehemann und stehe ausschließlich in dessen Eigentum. Er habe das Vermögen außerdem im Wesentlichen bereits zu einer Zeit erwirtschaftet, bevor er mit ihr eine Lebensgemeinschaft begründet habe. Deshalb sei es nicht unbillig, den durch ihre Behinderung bestehenden Nachteil durch die Solidargemeinschaft auszugleichen. Vorliegend gehe vor allem darum, ihrer Tochter den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.

Widerspruch und die nachfolgend zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatten keinen Erfolg: Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stehe wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Hier sei der Vermögenseinsatz zumutbar. Dem stehe mangels Rechtsgrundlage weder entgegen, dass das Vermögen allein dem Ehemann gehöre, noch der Umstand, dass dieser das Vermögen zu einem weit überwiegenden Teil bereits zu einer Zeit angespart habe, als die Eheleute noch nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Die Vermögensverwertung stelle für die Eheleute auch keine sozialhilferechtliche Härte dar. Denn eine solche liege allein dann vor, wenn die Auswirkungen des Vermögenseinsatzes deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgingen, was hier nicht der Fall sei (Urteil vom 14.08.2015 - S 1 SO 4269/14 -).

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