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Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ALG-II-Bezieher Rückstände sozialwidrig herbeiführt

Datum: 22.12.2015

Kurzbeschreibung:  

Das Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers auf darlehensweise Übernahme von (Haushalts-)Stromschulden ab. Nach Auffassung des Klägers erfolgte die Ablehnung zu Unrecht, da er seit Oktober 2014 nicht mehr über Strom verfüge. 

Die Klage auf blieb vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos: 

Die Rechtfertigung der Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II umfasse neben der objektiven Geeignetheit der Schuldenübernahme zur (dauerhaften) Sicherung der Energieversorgung die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft seien. Daneben seien sonstige Umstände, wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von der Stromsperre betroffenen Personenkreises und das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten von Bedeutung.

Nach Auskunft des Energieversorgers habe es keine Absprachen mit dem Kläger gegeben. Der Kläger habe sich darüber hinaus im Weiteren - trotz Hinweises des Gerichts im Erörterungstermin am 18.07.2015 - weder um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem bisherigen Energieversorger noch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter bemüht. Der Kläger müsse sich zudem entgegenhalten lassen, dass er seine Lage selbst verschuldet habe. Das Gericht habe Zweifel daran, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden würden. Der Ursprung der Stromschulden reiche bis in das Jahr 2012. Das Verhalten des Klägers über einen derart langen Zeitraum spreche nach Ansicht der Kammer daher dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt worden sei im Vertrauen darauf, der Beklagte werde die Stromsperre verhindern oder beseitigen. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen sei eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt. (Urteil vom 22.12.2015 - S 17 AS 3817/14 -).

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