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Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit durch eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Datum: 06.02.2015

Kurzbeschreibung:  

Der Kläger begehrte die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Er nahm ab März 2013 an einer von der Agentur für Arbeit geförderte Bildungsmaßnahme teil. Am Unfalltag meldete er sich gegen 13:00 Uhr wegen Unwohlseins beim Bildungsträger vom Unterricht ab und fuhr mit der Straßenbahn von dort bis zur Haltestelle X in Richtung der Wohnung seiner Eltern. An dieser Haltestelle wechselte er üblicherweise die Straßenbahn zur Fortsetzung seines Heimweges. Am Unfalltag informierte er seinen nahe der Haltestelle X wohnhaften Freund per SMS, er wolle diesen etwa 40 min später aufsuchen. Unmittelbar nach dem Verlassen der Straßenbahn an der Haltestelle X überquerte der Kläger die Straßenbahnschienen in Richtung der Wohnung seines Freundes. Dabei wurde er von einer entgegenkommenden Straßenbahn erfasst und erlitt schwere Verletzungen. Seinen Antrag, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Auch seine Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg: 

Der Kläger sei als Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zwar dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen und habe sich auf dem Heimweg von der Bildungsstätte befunden. Das Unfallereignis begründe jedoch keinen Arbeitsunfall, weil dieses nicht - wie erforderlich - „infolge“ des Zurücklegen eines versicherten Heimweges aufgetreten sei. Vielmehr habe der Kläger den versicherten Heimweg durch das Überqueren der Straßenbahngleise in abweichender Richtung zu der Wohnung seiner Eltern, und mit dem Ziel, seinen Freund aufzusuchen, aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen. Er habe deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Denn seine Handlungstendenz sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das Zurücklegen des (versicherten) Heimweges gerichtet gewesen, sondern darauf, sich mit seinem Freund in dessen Wohnung zu treffen. Ein irgendwie gearteter dienstlicher Zweck im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Bildungsmaßnahme für dieses Treffen sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Den versicherten Weg habe der Kläger objektiv erkennbar in dem Moment unterbrochen, in dem er nach außen hin sichtbar seine subjektive Handlungstendenz durch das Überqueren der Straßenbahngleise zum Ausdruck gebracht habe. Diese Unterbrechung sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht nur unerheblich gewesen (Urteil vom 06.02.2015 - S 1 U 1460/14 -).

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