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Zum Anspruch auf Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Datum: 18.08.2016

Kurzbeschreibung:     

Die Antragstellerin begehrte im gerichtlichen Eilverfahren vom Jobcenter höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Seit der Trennung von ihrem Ehemann erhielt die Antragstellerin von diesem Unterhalt und stand daneben ergänzend im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnte alleine eine 100 qm große 6-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtmiete von über 860,00 €. Der Antragsgegner wies sie darauf hin, dass ihre KdU unangemessen hoch seien, und forderte sie auf, die Kosten zu senken. Angemessen sei eine Grundmiete von 356,00 €. Zuletzt gewährte der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem SGB II ab Juli 2016 nur noch nur unter Berücksichtigung von KdU in Höhe der Werte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % (inklusive Heizkosten 530,40 €).

Im August 2016 hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt. Sie habe wegen der Kürzungen kein Geld für ihren Lebensunterhalt und leide zudem unter einer psychischen Erkrankung.

Dieser Antrag ist vor der 9. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe erfolglos geblieben. Die Kammer führte zur Begründung aus, auf die konkrete Frage, in welcher Höhe der Antragstellerin Leistungen zustanden, komme es zumindest im Eilverfahren nicht an. Denn die für ein Eilverfahren besondere Eilbedürftigkeit sei in Bezug auf KdU jedenfalls erst dann zu bejahen, wenn ein Wohnungsverlust konkret drohe. Dies habe die Antragstellerin weder vorgetragen, noch sei es sonst ersichtlich, zumal das Jobcenter erst seit weniger als zwei Monaten die geringeren KdU der Leistungsberechnung zugrunde gelegt habe. (Beschluss vom 18.08.2016 - S 9 AS 2762/16 ER- rechtskräftig)

Anmerkung: Das ebenfalls bei der 9. Kammer anhängige Hauptsachverfahren endete im Februar 2017 durch vergleichsweise Einigung.

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