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Grundsätzlich keine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit, wenn beide Ohren auch im Tief- und Mitteltonbereiche erhebliche Hörverluste aufweisen

Datum: 02.01.2009

Kurzbeschreibung: 

Bei einer berufsbedingten Lärmexposition von durchgängig weniger als 85 dB(A) ist die Annahme einer berufsbedingten Lärmschädigung nach herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen grds. ausgeschlossen. Zudem kann ein beidseits weit fortgeschrittener Hörverlust auch im tiefen und mittleren Frequenzbereich (hier: zwischen 60 dB und 70 dB) nur in - im konkreten Fall nicht erwiesenen - Ausnahmefällen und nur nach jahrzehntelanger Lärmexposition mit Lärmeinwirkungen über 85 dB(A) oder extrem hohen Schallpegeln berufsbedingt sein. Unter Hinweis hierauf hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Feststellung einer Berufskrankheit der Nr. 2301 der Anlage zur BKV abgelehnt, weil der Kläger - ein Elektromonteur - weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen einer Lärmschwerhörigkeit erfüllt (Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 - S 1 U 4349/08 - )

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