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Der sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für Haushaltsangehörige. Die durchschnittlichen angemessenen Unterkunftskosten im Heim sind fiktiv durch Vergleichsberechnung der tatsächlichen Aufwendungen im Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers zu ermitteln.

Datum: 29.01.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 84jährige verwitwete Klägerin begehrt als Bewohnerin eines Alten- und Pflegeheims höhere ergänzende Leistungen der Grundsicherung. Bezogene Renten und Pflegeversicherungsleistungen reichen zur Deckung der Heimkosten von mtl. ca. 2.100 € nicht aus. Die Klägerin wendet sich gegen die aus ihrer Sicht der Höhe nach unzureichenden Bewilligungsbescheide der beklagten Stadt. Die Stadt habe bei der Berechnung des Bedarfs fehlerhaft den niedrigeren Regelsatz für Haushaltsangehörige (derzeit mtl. 281 €) zugrunde gelegt. Ihr stehe aber der Regelsatz eines Haushaltsvorstands (derzeit mtl. 351 €) zu. Außerdem seien die der Bedarfsberechnung zugrunde gelegten Unterkunftskosten fehlerhaft festgestellt worden. Die Stadt habe die Unterkunftskosten konkret-individuell zu ermitteln und dürfe sich nicht mit einer fiktiven Vergleichsberechnung begnügen.

Das Sozialgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen und ausgeführt: Bei Leistungen in stationären Einrichtungen sei der niedrigere Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgeblich. Denn Heimbewohner führten in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstünden für sie auch keine Kosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfielen. Hinzu komme, das der, der Klägerin zusätzlich gewährte Barbetrag von mtl. 92 € den Regelsatz teilweise ersetze, mit der Folge, dass eine Parallelgewährung von vollem Regelsatz für Haushaltsvorstände und Barbetrag eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Leistungsdoppelung zur Folge hätte. Hinsichtlich der Unterbringungskosten in Heimen sei eine fiktive Berechnung der Unterkunfts- und Heizkosten gesetzlich vorgesehen; die vom Bundessozialgericht für den allgemeinen Wohnungsmarkt entwickelte Rechtsprechung der konkret-individuellen Maßstabsbildung sei bei der Angemessenheitsprüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in stationären Einrichtungen schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

Urteil der 4. Kammer S 4 SO 5189/07  vom 29. Januar 2009, nicht rechtskräftig.

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