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Mietverträge zwischen Angehörigen sind für der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nur dann maßgeblich, wenn sie wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Ver-einbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich)
Datum: 29.01.2009
Kurzbeschreibung:
Die 83jährige Klägerin begehrt als Bezieherin einer Rente von monatlich ca. 530 € ergänzende Leistungen der Grundsicherung, nachdem sie zuvor ihr Wohnhauseigentum schenkweise auf ihren Sohn übertragen und als Mieterin in ein Einzimmerappartment ihrer Schwiegertochter gezogen ist. Im Mietvertrag hieß es, dass Mietentgelt werde solange gestundet, bis die Klägerin zu beantragende Leistungen der öffentlichen Hand (Wohngeld/Grundsicherung) erhalte. Tatsächlich sind keine Mietzahlungen erfolgt. Der örtlich zuständige Sozialhilfeträger hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der auf Eigentumsrückübertragung am Wohnhaus gerichtete Schenkungsherausgabeanspruch der bedürftigen Klägerin gehe dem Sozialhilfebegehren vor.
Das Sozialgericht hat die von der Klägerin dagegen gerichtete Klage abgewiesen und ausgeführt: Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der Klägerin auf Herausgabe des schenkweise übertragenen Wohnhauses allein rechtfertige die Ablehnung von ergänzenden Sozialhilfeleistungen zwar nicht, weil es an der konkreten Verwertbarkeit des Vermögensrechts fehle (keine „bereiten Mittel“). Die Klägerin könne aber keine Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln geltend machen, weil sie von ihrer Schwiegertochter unentgeltlich ein Einzimmerappartement zur Verfügung gestellt bekommen habe. Der geschlossene Mietvertrag sei als Scheingeschäft zu beurteilen, weil er einem Fremdvergleich nicht stand halte. Unter Fremden hätte sich kein Vermieter auf eine Vertragsklausel eingelassen, die das „Ob“ der Mietzahlung vom Eintritt einer Bedingung - hier: Sozialhilfegewährung - abhängig mache, auf die er selbst keinen Einfluss habe. Urteil vom 29. Januar 2009 - S 4 SO 5937/07, rechtskräftig.