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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Datum: 30.03.2009

Kurzbeschreibung: 

Das Begehren, den Sozialhilfeträger im Wege der Gewährung einstweiligen Rechts­schutzes zu verpflichten, einen Vordruck zur Antragstellung auf Hilfeleistungen auszuhändigen, ist ungeachtet dessen, dass ein Leistungsantrag auch formlos gestellt kann, mangels Rechtsschutzinteresses des Antragstellers unzulässig, wenn sich der Hilfeträger in der Antragserwiderung bereit erklärt, dem Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache oder bei Vorsprache eines Dritten für diesen einen Antragsvordruck auszuhändigen. Denn damit bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung.

Ein Antrag, den Sozialhilfeträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur vorläufigen Gewährung von Hilfeleistungen zu verpflichten, ist grds. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich der Antragsteller nicht zuvor zunächst an den Hilfeträger gewandt und diesem Gelegenheit zu einer Sachentscheidung gegeben hat (Beschluss vom 30. März 2009 - S 1 SO 1164/09 ER -).

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