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Für die Feststellung einer beruflich bedingten schweren Hauterkrankung (BK 5101) kommt es nicht auf deren genaue diagnostische Einordnung an

Datum: 28.04.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 28. April 2009 eine Berufsgenossenschaft verurteilt, die schwere Hautkrankheit einer Krankenschwester an Händen und Unterarmen als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen. Die Krankenschwester reagiere u. a. auf Thiuram-Mix allergisch. Thiuram-Mix sei Bestandteil der von der Schwester zu benutzenden Gummihandschuhe. Die beklagte Berufsgenossenschaft habe zuletzt argumentiert, schon die unter den Sachverständigen umstrittene diagnostische Einordnung der Hauterkrankung stehe der Anerkennung einer Berufskrankheit entgegen.

Die 4. Kammer hat dagegen entschieden, bei der Anerkennung einer Berufskrankheit komme es allein darauf an, ob die Gesundheitsstörung die tatbestandlichen Voraussetzung der BK 5101 nach Anlage 1 BKV - Hauterkrankung - in tatsächlicher Hinsicht erfülle. Angesichts des unterschiedlichen und vielfältigen Begriffsinhaltes des Wortes Haut im Sprachgebrauch sei es naheliegend, dass die Auslegung des Begriffs "Hauterkrankung" vom Schutzzweck der Norm her zu erfolgen habe und dieser für eine weite Auslegung spreche. Dafür spreche insbesondere auch die bis in das Jahr 1929 zurückreichende gesetzliche Entstehungsgeschichte der BKV.

Entscheidend für die Anerkennung der Hauterkrankung als Berufskrankheit sei die seit Anfang 2004 stark ausgeprägte Thiuram-Sensibilisierung der nicht vorerkrankten Klägerin. Fünf zwischen August 2004 und Juli 2005 durchgeführte Arbeitsproben hätten bereits jeweils am ersten Tag des Arbeitsversuchs zu heftigen Hautreaktionen geführt, die im ersten Fall sogar eine längere stationäre Heilbehandlung der Klägerin erforderlich gemacht habe. Zudem sei die berufliche Bedingtheit der Hauterkrankung sowohl vom Gutachter der Beklagten als auch von der gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden.

Urteil vom 28. April 2009, S 4 U 4810/07, nicht rechtskräftig

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