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1. Auch bei dem Teil der Mietkosten, der auf die möblierte Zurverfügungstellung einer Wohnung entfällt, handelt es sich um Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs 1 S 1 SGB II, die vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen sind, solange die Kosten der Unterkunft insgesamt nicht die Angemessenheitsgrenze überschreiten. 2. Der Abzug eines Pauschalbetrages von 20,- Euro für Vollmöblierung von den Kosten der Unterkunft mit der Begründung, diese Kosten seien bereits anteilig in der Regelleistung enthalten, ist nicht zulässig.
Datum: 26.03.2009
Kurzbeschreibung:
Der Antragsteller, der ein möbliertes Zimmer in einem Hotel / Gästehaus bewohnt, begehrte im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin hatte ihm Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, jedoch unter Abzug eines Betrages von 20 € monatlich für die Vollmöblierung gewährt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin entspreche dies den Empfehlungen der kommunalen SGB II-Träger in Baden-Württemberg, die diese zur einheitlichen und gleichberechtigten Leistungsgewährung anwendeten. In der Regelleistung seien 8,05 % Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen enthalten. Bewohne ein Leistungsberechtigter eine voll möblierte Wohnung, sei dieser Bedarf (Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen) bereits in die Miete einkalkuliert und mit dieser gedeckt. Es erübrige sich damit die für die Instandhaltung notwendige Rücklagenbildung aus der Regelleistung, wie sie für unmöbliert wohnende Versicherte erforderlich sei.
Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe nicht und verpflichtete die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig weitere 20 € monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. In den Gründen ihrer Entscheidung führte sie aus, der Abzug eines Betrages von 20 € monatlich für die Vollmöblierung sei unzulässig. Die in der Miete enthaltene anteilige Vergütung für die Zurverfügungstellung und Nutzungsberechtigung von Möbeln (Miete für eine möblierte Wohnung) sei grundsätzlich Teil der Gesamtkosten der Mietsache und von diesen regelmäßig nicht trennbar – es sei denn bei bestehendem Wahlrecht (Mietmöglichkeit eines Zimmers wahlweise möbliert od. unmöbliert), für das im zugrundeliegenden Fall kein Anhaltspunkt vorlag –. Die Gebrauchsüberlassung von Möbeln, welche Bestandteile der Wohnung darstellten, sei bei Anmietung einer möblierten Unterkunft/Wohnung untrennbar mit der Gebrauchsüberlassung der Räume der Unterkunft/Wohnung verbunden.
Dass die Kosten auch einer möblierten Wohnung grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, solange sie angemessen sind, folge auch aus der sog. „Produkttheorie“, wonach es dahinstehen könne, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als unangemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht insgesamt mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Der Grundsicherungsträger sei durch die Beschränkung der insgesamt zu übernehmenden Kosten der Unterkunft auf die „angemessenen Kosten“ ausreichend vor Missbrauch geschützt.
In dem für die „Möblierung“ einer Unterkunft zu zahlenden Mietanteil seien nicht nur Kosten für die Abnutzung der Sachen, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache „möblierte Unterkunft“ folge, sondern auch - mit einem deutlich höheren Anteil - Kosten für die Nutzungsüberlassung als solcher enthalten, mithin dafür, dass sich der Mieter die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände erspare. Letztere sei jedoch – jedenfalls bei erstmaliger Anschaffung – nicht von der Regelleistung umfasst, was aus der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II folge, wonach Kosten für „Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst sind, sondern ggf. als Sonderbedarf vom Leistungsempfänger – sofern dieser keine Möbel u. Hausrat besitzt – geltend gemacht werden könnten.
Schließlich begegne die Bildung einer Pauschale von 20,- Euro monatlich „nach billigem Ermessen“, wie von der Antragsgegnerin praktiziert, erheblichen rechtlichen Bedenken, da nicht erkennbar sei, auf welcher objektiven Grundlage diese Pauschale gebildet wurde. Beschluss vom 26.03.2009, S 8 AS 1073/09 ER, rechtskräftig.