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Der sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für einen volljährigen Haushaltsangehörigen. Die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim eines Hilfeempfängers beim Verbleib des Ehegatten in der ehegemeinschaftlichen Wohnung führt regelmäßig nicht zu einem Getrenntleben der Eheleute. Hilfeempfängern, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III erhalten, ist ein Einsatz ihres Einkommens über der Einkommensgrenze zur Bedarfsdeckung unabhängig davon nicht zumutbar, ob diese Pflegegeld aus Mitteln der Sozialhilfe erhalten.

Datum: 28.05.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 1921, in einem Alten- und Pflegeheim lebende Klägerin bezieht neben einer Regelalters- und Zusatzrente Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Mit ihrer Klage begehrte sie höhere Hilfeleistungen zur Pflege und der Grundsicherung aus Mitteln der Sozialhilfe. Ihre eigenen Einkünfte wie auch diejenigen ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes reichten nicht aus, die monatlichen Heimkosten in vollem Umfang zu decken. Die Klägerin beanstandete die Bewilligungsbescheide des beklagten Sozialhilfeträgers u.a. mit der Begründung, dieser habe bei der Berechnung ihres grundsicherungsrechtlichen Bedarfs zu Unrecht lediglich den Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen berücksichtigt. Ihr stehe vielmehr der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu. Außerdem hielt sie in Bezug auf die Einkommensanrechnung die gemeinsame Veranlagung mit ihrem Ehemann für unzulässig; mit Beginn ihres Heimaufenthalts bestehe zwischen ihr und ihrem Ehemann, der in der bisherigen gemeinsamen Wohnung verblieben sei, keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr. Die Beklagte hätte deshalb allein das Einkommen der Klägerin zur Bedarfsdeckung berücksichtigen dürfen. Zu Unrecht habe die Beklagte zudem bei der Einkommensanrechnung eine Sonderschrift für schwerst pflegebedürftige Menschen unberücksichtigt gelassen.

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die Höhe der von der Klägerin begehrten Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zu Recht habe allerdings die Beklagte bei der Berechnung des - fiktiven - grundsicherungsrechtlichen Bedarfes für Leistungsempfänger in stationären Einrichtungen nur den (niedrigeren) Regelsatz für Haushaltsangehörige berücksichtigt. Denn Heimbewohner führten in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. Dort entstünden für sie auch keine Generalunkosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfielen. Außerdem ersetze der der Klägerin zusätzlich gewährte Barbetrag von monatlich rund 94,00 € den Regelsatz teilweise mit der Folge, dass eine Parallelgewährung von vollem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und des Barbetrages eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene doppelte Leistungsgewährung zur Folge hätte (Anschluss an SG Karlsruhe vom 29.01.2009 - S 4 SO 5189/07 -).

Zu Recht habe die Beklagte im Rahmen des von der Klägerin zu fordernden Einkommenseinsatzes die Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin und ihres Ehemanns zu Grunde gelegt und geprüft, ob und in welchem Umfang diese Bedarfe ggf. durch das gemeinschaftliche Einkommen sicher gestellt werden könnten. Die Aufnahme der Klägerin in das Alten- und Pflegeheim bei gleichzeitigem Verbleiben des Ehemanns in der bisherigen Wohnung führe nicht dazu, die Eheleute bis zum Zeitpunkt des Versterbens des Ehemanns als getrennt lebend anzusehen. Denn der räumlich getrennte Aufenthalt eines Ehegatten in einem Heim und die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten sei nur dann geeignet, ein Getrenntleben der Eheleute zu begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergebe, dass mindestens einem der Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehle und er den Willen habe, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen. Hierfür fehle es im zu entscheidenden Rechtsstreit jedoch an jeglichem Anhalt.

Zu Unrecht habe die Beklagte jedoch bei der Berechnung des maßgebenden ehegemeinschaftlichen Einkommens über der Einkommensgrenze die Sonderregelung für schwerst pflegebedürftige Menschen nicht angewandt, denn die insoweit bestehende Privilegierung gelte für alle schwerst pflegebedürftigen Menschen unabhängig davon, ob diese tatsächlich ein Pflegegeld aus Mitteln der Sozialhilfe erhielten. Hinsichtlich der Höhe der Einkommensprivilegierung stehe dem Sozialhilfeträger ein Ermessen zu, das dieser bei der Neubescheidung zu beachten habe. Auch im Übrigen habe die Beklagte das ihr im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung gesetzlich eingeräumte Ermessen nicht bzw. nicht ausreichend ausgeübt (Urteil der 1. Kammer vom 28.05.2009 - S 1 SO 2233/08 -; nicht rechtskräftig).

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