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Blind (Bl) im Sinne des Schwerbehindertenrechts ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt, dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wer an vergleichbar schwerwiegenden Sehbeeinträchtigungen (z.B. vollständiger Gesichtsfeldausfall) leidet.

Datum: 25.06.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 68jährige Klägerin leidet an einer chronischer Atemwegserkrankung, Blutzucker, einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, Zehenverlust, einer beidseitigen Sehminderung sowie einer seelischen Störung. Nach dem Schwerbehindertenrecht ist bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Zudem sind ihr die Merkzeichen G, aG (gehbehindert und außergewöhnlich gehbehindert) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) zuerkannt. Die Klägerin begehrt darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl (Blindheit) festzustellen. Die Behörde hat den Antrag unter Hinweis darauf abgelehnt, die Klägerin sei weder blind noch einem Blinden gleichzustellen.

Das Sozialgericht hat die von der Klägerin dagegen erhobenen Klage abgewiesen und ausgeführt: Blind im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung sei ein behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehle oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) betrage oder bei dem Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung gleichzustellen wären. Die Klägerin selbst habe ein Restsehvermögen eingeräumt. Die vom Gericht veranlasste gutachtliche Untersuchung der Klägerin habe für ein Auge ein Sehvermögen von 0,20 (1/20) ergeben. Außerdem habe der sachverständige Augenarzt ein beiderseitiges Spiralgesichtsfeld ermittelt und damit einen vollständigen Gesichtsfeldausfall ausschließen können. Schließlich habe sich die Klägerin auch in der ihr nicht vertrauten Umgebung des Gerichtssaals ohne fremde Hilfe zurecht gefunden, etwa indem sie die Tür beim Verlassen des Saals selbständig geöffnet habe. Dies alles belege ein Blindheit ausschließendes Restsehvermögen der Klägerin. Urteil vom 25.06.2009, S 4 SB 2458/08, nicht rechtskräftig.

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