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Klage eines Pharmaunternehmens gegen die Darstellung des Medikaments Sortis durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung erfolglos

Datum: 22.06.2009

Kurzbeschreibung: 

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Pharmaunternehmen. Zu den von ihr hergestellten und vertriebenen Präparaten gehört u. a. das Arzneimittel Sortis. Dieses Medikament enthält den Wirkstoff Atorvastatin, der zur Gruppe der Statine gehört. Zugelassen ist Atorvastatin insbesondere zur Senkung des Cholesterinspiegels.

Mit ihrer Klage wendete sich die Klägerin gegen eine von der beklagten Kassenärztlichen Bundesvereinigung verbreitete Ausgabe der Informationsschrift „Wirkstoff aktuell“, mit der die Beklagte Vertragsärzte über Atorvastatin informiert.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die streitige Ausgabe von „Wirkstoff aktuell“ zu Atorvastatin sei rechtlich nicht zu beanstanden:

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Beklagte dazu befugt, Vertragsärzte über Atorvastatin zu informieren. Denn zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise habe die Beklagte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikationen und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Vertragsärzte sollten anbieterunabhängig Informationen erhalten, die ihnen eine an Qualität und Wirtschaftlichkeit orientierte Verordnung erleichtern. Dem Gesetz sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, der Gesetzgeber habe Arzneimittel, für die - wie bei Sortis - ein Festbetrag festgesetzt ist, generell von der Informationspflicht ausnehmen wollen.

Die Beklagte sei zudem befugt, für Informationen und Hinweise an die Vertragsärzte den Nutzen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln eigenständig zu bewerten; sie sei nicht an die Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) gebunden. Das IQWiG sei ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut, das zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung tätig wird; u. a. könne es beauftragt werden, den Nutzen und die Kosten von Arzneimitteln zu bewerten. Allerdings dürften auch andere Stellen derartige Bewertungen vornehmen; dem IQWiG komme im System der gesetzlichen Krankenversicherung keine wissenschaftliche Monopolstellung zu.

Die - wertende - Darstellung des Wirkstoffs Atorvastatin in der streitigen Ausgabe begegne keinen Bedenken. Nicht zu überzeugen vermöge insbesondere der Vortrag der Klägerin, bei Patienten mit akutem Koronarsyndrom lasse sich eine hinreichende Cholesterin-Senkung und dadurch eine Reduzierung kardiovaskulärer Risiken nur mit Atorvastatin erreichen, so dass die Statine nicht beliebig austauschbar seien. Fraglich erscheine bereits die Prämisse der Klägerin, zwischen dem Ausmaß der Cholesterin-Senkung und dem Ausmaß der Reduzierung kardiovaskulärer Risiken bestehe ein Zusammenhang. Jedenfalls sei hinsichtlich der Gesamtsterblichkeit sowie der koronar bedingten Morbidität und Mortalität bei Patienten mit akutem Koronarsyndrom eine Überlegenheit von Atorvastatin gegenüber anderen Statinen nicht belegt. Hiermit übereinstimmend habe der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss vom 20.7.2004 Atorvastatin in eine Festbetragsgruppe mit Fluvastatin, Lovastatin, Pravastatin und Simvastatin eingruppiert, also angenommen, Atorvastatin sei mit den anderen Wirkstoffen pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar und biete diesen gegenüber keine therapeutische Verbesserung, auch nicht wegen geringer Nebenwirkungen.

Urteil vom 22.6.2009, S 5 KR 1282/05

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