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Absenkung von Regelleistung und Mehrbedarf für alleinerziehende junge Hilfebedürftige um 100 % im Grundsicherungsbezug nach dem SGB II (sog. "Hartz-Leistungen") bei wiederholter Pflichtverletzung im Einzelfall zulässig

Datum: 28.10.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 23 jährige Hilfebedürftige und ihre fünf Jahre alte Tochter beziehen seit November 2006 Grundsicherungsleistungen. Im März 2009 schließt die Hilfebedürftige mit der Arbeitsverwaltung eine Eingliederungsvereinbarung zur Förderung ihrer beruflichen Bildung im bis zu sechsmonatigen Projekt „Neustart mit Kind“. Im Folgenden wird ihr eine Bildungsmaßnahme von Mai bis einschließlich August 2009 gewährt. Im Juni und Juli 2009 legt die Hilfebedürftige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zweimal um Tage verspätet vor. Nachdem die Hilfebedürftige erneut vom 10. bis 14. August 2009 zur Maßnahme - einem Praktikum in einem Blumengeschäft - nicht erscheint, bricht der Maßnahmeträger die Bildungsmaßnahme ab. Mit folgendem Bescheid beschränkt die Arbeitsverwaltung den der Hilfebedürftigen zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 auf die angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung unter Kürzung von Regelleistung (359 €) und Mehrbedarf für Alleinerziehende (126 €) auf Null. Gleichzeitig bietet die Arbeitsverwaltung der Hilfebedürftigen ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen an.

Das Sozialgericht hat den auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrag der Hilfebedürftigen abgelehnt. Die Hilfebedürftige habe für die Fehlzeiten im ihr zumutbaren Praktikum in einem Blumengeschäft ohne wichtigen Grund immer wieder - zum Teil erheblich (am 27. August 2009 für den 10.-12. August 2009) - verspätet Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Für den 13. und 14. August 2009 seien dann gar keine solchen Bescheinigungen mehr beigebracht worden. Darin seien wiederholte Pflichtverletzungen zu sehen, die den Maßnahmeträger zu Recht zum Abbruch der Praktikums veranlasst hätten. Die Arbeitsverwaltung habe auch nach pflichtgemäßen Ermessen rechtlich fehlerfrei entschieden. Die Hilfebedürftige sei volljährig, sich ihres Handelns bewusst und habe auch nach Maßnahmeabbruch keine Anstrengungen unternommen, die Maßnahme doch noch fortsetzen zu dürfen. Ihre Unterkunftskosten seien weiter gesichert. Durch die angebotenen Lebensmittelgutscheine - eine nach dem Gesetz statthafte ergänzende Sachleistung - sei der notwendige Bedarf der Hilfebedürftigen vorübergehend für drei Monate gewährleistet. Auch beim gekürzten Mehrbedarf für Alleinerziehung handele es sich allein um eine Leistung zugunsten der Hilfebedürftigen. Sie werde der Alleinerziehenden und nicht unmittelbar dem Kind gewährt.

S 4 AS 4574/09 ER, Beschluss vom 28.10.2009, nicht rechtskräftig.

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