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Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben durch Aufnahme in den Berufsbildungsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) hat nur, wer werkstattfähig ist. Werkstattfähigkeit setzt u. a. Gemeinschaftsfähigkeit und ein Mindestmaß an Konzentrationsfähigkeit voraus.

Datum: 22.12.2009

Kurzbeschreibung: 

Die 19 jährige Antragsteller begehrt von der Arbeitsverwaltung die Übernahme von Maßnahmekosten des Berufsbildungsbereichs in einer WfbM. Infolge geistiger Behinderung und spastischer beinbetonter Lähmung bei Zustand nach Frühgeburt mit Hirnblutung sind bei ihm behindertenrechtlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen B (ständige Begleitung), G, aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) und RF festgestellt.

Nach dreimonatiger Erprobung im Eingangsbereich einer WfbM hat der Einrichtungsträger in zwei Beobachtungs- und Entwicklungsberichten vom November 2009 u. a. ausgeführt, der Antragsteller sei mit seinem Elektrorollstuhl in der Werkstatt zwar mobil, fahre aber ohne Rücksicht auf andere einfach darauf los und verlasse seinen Werkstattplatz spontan, um auf dem Gang Kreise zu drehen. Es falle ihm schwer sich in eine Gruppe einzuordnen und sich an einfache Umgangsformen zu halten. So habe er z.B. Arbeitsmaterialen zu Boden fallen lassen. Als die Betreuerin die Gegenstände aufgehoben habe, habe er sie an den Haaren gezogen, ihr Haare ausgerissen und diese anschließend in den Mund genommen. Der Antragsteller könne sich zudem auch nur sehr kurzfristig konzentrieren - schon beim Erklären einer Aufgabe höre er nicht zu, sondern singe -.  

Auf der Grundlage dieser Berichte hat die Arbeitsverwaltung mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Weiterbewilligung von Maßnahmekosten des Berufsbildungsbereichs in einer WbfM für die Zeit ab Dezember 2009 abgelehnt.

Das Sozialgericht hat den auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt und dazu ausgeführt: Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Berufsbildungsbereich einer WfbM derzeit (noch) nicht. Einerseits könne er sich noch nicht hinreichend lange - ca. eine Stunde am Stück - am Werkstattplatz konzentrieren; außerdem verlasse er den Platz eigenmächtig, um mit seinem Rollstuhl im Kreis zu fahren. Nach solchen Pausen sei er dann auch nur schwer wieder in den Werkstattbetrieb zu integrieren. Zum anderen sei bei ihm trotz angemessener Betreuung eine konkrete und erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung zu befürchten, die seine Gemeinschaftsfähigkeit noch ausschließe. Der Vorgang um das Haare ziehen, ausreißen und in den Mund nehmen belege die vom Antragsteller ausgehende Selbst- und Fremdaggression lebensnah und anschaulich.

Weiter hat das Gericht festgestellt: Der Antragsteller als jemand, der die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer WfbM noch nicht erfülle, habe Anspruch auf die Betreuung und Förderung in einer, einer Werkstatt angegliederten Förder- und Betreuungsgruppe. Der im Rechtsstreit notwendig beigeladene Landkreis als Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Form der werkstattbezogen vorgelagerten Förderung und Betreuung sei aber nicht zur Leistungserbringung zu verurteilen gewesen, weil der Antragsteller sein Begehren - auch nach richterlichem Hinweis - ausdrücklich auf die Förderung des Berufsbildungsbereichs einer WfbM beschränkt habe.

Beschluss vom 22. Dezember 2009, nicht rechtskräftig - S 4 AL 5318/09 ER

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