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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als arbeitnehmerähnlich Beschäftigter gesetzlich unfallversichert
Datum: 23.01.2008
Kurzbeschreibung:
Kurzbeschreibung
Die 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 23. Januar 2008 eine Berufsgenossenschaft verurteilt, den Sturz des Klägers - eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer „Familien-GmbH“ - von einer Leiter als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger, ein Stuckateurmeister, war von der beklagten Berufsgenossenschaft im Wesentlichen allein aufgrund seiner steuerlichen Veranlagung zuvor den nicht unfallversicherten unternehmerähnlichen Personen zugeordnet worden.
Die 4. Kammer ist zur gegensätzlichen Einschätzung des Status des Klägers als unfallversicherter arbeitnehmerähnlicher Person aufgrund einer Gesamtbetrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der GmbH und seiner Anstellung gelangt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer habe der Kläger lediglich über Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von 10.000 DM (= 20%) verfügt; die übrigen Geschäftsanteile hielten Vater und Mutter des Klägers. Gemäß dem maßgeblichen GmbH-Vertrag erfolgten Gesellschafterbeschlüsse aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schon daraus werde ersichtlich, dass der Kläger bereits formal keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH kraft Gesellschafterstellung gehabt habe. Dafür sprächen des Weiteren die Regelungen im vom Kläger geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrag. Danach erhalte der Kläger arbeitnehmerähnlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und jährlichen Erholungsurlaub von fünf Wochen, der im Einvernehmen mit der Gesellschaft zeitlich festzulegen ist. Letzteres zeige, dass der Kläger nicht einmal seinen jährlichen Erholungsurlaub frei bestimmt (= unternehmerähnlich) habe nehmen dürfen. Diese Auslegung der der Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit des Klägers zugrunde liegenden Verträge decke sich zudem in überzeugender Art und Weise mit der Unternehmenswirklichkeit. Aus den schriftlichen und mündlichen Aussagen der gehörten Zeugen ergebe sich übereinstimmend, dass Ansprechpartner im Unternehmen, mit dem Preise vereinbart und Fragen zu Objekten besprochen worden seien, im fraglichen Zeitraum allein der Vater des Klägers gewesen ist. Der Kläger selbst habe eher die Rolle eines Vorarbeiters erfüllt (Urteil vom 23. Januar 2008, S 4 U 4767/06 - nicht rechtskräftig).