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Riss der langen Bizepssehne beim plötzlichen Rückwärtsreißen des Arms zur Vermeidung des Sturzes von einer Arbeitstreppe als Arbeitsunfall anerkannt
Datum: 12.03.2008
Kurzbeschreibung:
Die 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 12. März 2008 eine Berufsgenossenschaft verurteilt, den Riss der langen Bizepssehne des Klägers infolge des plötzlichen Rückwärtsreißens des rechten Arms beim Stolpern über das Kabel des von ihm auf einer Arbeitstreppe bedienten Hochdruckreinigers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der 37 Jahre alte und schwergewichtige Kläger schaffte es, durch das Rückwärtsreißen des Arms sich am Handlauf der Arbeitstreppe festzuhalten und so einen Sturz zu vermeiden.
Die 4. Kammer ist zur von der Berufsgenossenschaft abweichenden Einschätzung der Ursächlichkeit des Unfallhergangs für die vom Kläger erlittene Verletzung aufgrund folgender Erkenntnisse gelangt: Der Unfallhergang sei geeignet, die Verletzung auszulösen. Im von der Krankenversicherung beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis des noch jungen Klägers seien Gesundheitsstörungen an rechtem Arm und Schulter nicht vermerkt. Die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte Diagnostik (Röntgen und Sonographie) habe keine Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen des Schultergelenks gegeben. Die von der Berufsgenossenschaft nicht weiter aufgeklärte kurze Mitteilung des Hausarztes des Klägers, er habe den Kläger wenige Tage vor dem Unfallereignis wegen einer Periarthritis der rechten Schulter mit Schmerzmitteln versorgt, rechtfertige vor dem Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung durch die erstmalige Einholung eines aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers erstatteten orthopädisch-chirurgischen Sachverständigengutachtens keine andere Beurteilung. Der gerichtlich bestellte Gutachter habe nachgewiesen, dass das Unfallereignis die Verletzungsfolge ausgelöst oder zumindest richtungsgebend verschlimmert habe. Die Ermittlungsversäumnisse der Berufsgenossenschaft im Verwaltungsverfahren seien auch durch die von ihr im Gerichtsverfahren in Auftrag gegebene fachchirurgische Stellungnahme nicht nachzuholen und das gerichtlich veranlasste Sachverständigengutachten nicht zu widerlegen gewesen, weil diese Stellungnahme - wegen Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Klägers - erheblich verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deshalb im Anschluss an die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 8/07 R) nicht habe verwertet werden dürfen (Urteil vom 12. März 2008, S 4 U 1615/07 - nicht rechtskräftig).