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Unfallbedingte MdE und Vorschaden

Datum: 24.04.2008

Kurzbeschreibung: 

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt, mithin grds. ohne Berücksichtigung des bisherigen Berufes oder der der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten kann durch vielfältige Faktoren auch schon vor Eintritt eines Versicherungsfalls, z. B. durch Vorerkrankungen, beeinträchtigt sein. Gleichwohl ist seine individuelle Erwerbsfähigkeit mit 100 vom Hundert anzusetzen. Deshalb kann die unfallbedingte MdE bei einem Versicherten mit einer unfallunabhängigen Vorerkrankung anders zu beurteilen sein als beim Fehlen einer solchen. Dies ist dann der Fall, wenn sich infolge des Vorschadens die Folgen des Versicherungsfalls auf die Erwerbsfähigkeit anders auswirken als im Normalfall, d. h. ohne Vorschaden. Dies gilt für alle paarigen Gliedmaße und Organe sowie für Organsysteme, die zueinander in funktioneller Abhängigkeit stehen oder sonst Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen. Auch bei Vorschäden an denselben Gliedmaßen oder demselben Organ können sich die Funktionsstörungen aus Vorschaden und Unfallschaden überschneiden. Indes ist die Berücksichtigung von Vorschäden keineswegs auf die Schädigung paariger Organe oder die Betroffenheit desselben Organs oder derselben Körperfunktion beschränkt. In seinem Urteil vom 24.04.2008 (S 1 U 4983/07- nicht rechtskräftig) hat das Sozialgericht Karlsruhe einen solchen funktionellen Bezug oder funktionelle Auswirkungen von Unfallfolgen an der rechten Hand (geringe Bewegungseinschränkung in den Mittelgelenken des Zeige- und Mittelfingers ohne Sensibilitätsminderung, Kraftminderung der Hand) auf ein unfallunabhängig fehlendes Sehvermögen des Klägers verneint. Denn das fehlende Sehvermögen ist funktionell nicht durch den Einsatz der Hände - ganz oder teilweise - zu kompensieren. Das Gericht hat angedeutet, dass ggf. anders bei einem Augenverlust als Vorschaden und einem unfallbedingten Handverlust zu entscheiden wäre, weil in diesem Fall zur Kompensation der verlorenen Tiefenwahrnehmung nunmehr der Tastsinn nicht mehr verwertbar ist.

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