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Unfallversicherungsschutz besteht nicht bei jedem Gang zur Agentur für Arbeit

Datum: 01.07.2008

Kurzbeschreibung: 

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 1. Juli 2008 die Klage eines Arbeitlosen auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Der Kläger war bei einem Besuch der Agentur für Arbeit vor dem Gebäude ausgerutscht und hatte sich eine Knieverletzung zugezogen. Er habe aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, so das Gericht, weil er nicht einer sanktionsbewehrten (schriftlichen oder mündlichen) Aufforderung der Agentur für Arbeit nachgekommen sei, sich dort zu melden, sondern selbst um den Beratungstermin nachgesucht habe. Zwar könne nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, wenn ein Arbeitsloser eine Agentur für Arbeit auf deren Aufforderung hin aufsuche. Eine konkrete Äußerung der Arbeitsverwaltung, die erkennen lasse, dass sie ein bestimmtes Verhalten (nämlich die persönliche Vorsprache oder die Meldung) vom Kläger erwarte, sei aber nicht allein wegen der Vereinbarung eines festen Termins anzunehmen, da der Unfallversicherungsschutz einem Personenkreis gewährt werden solle, der sich aufgrund eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nicht ohne rechtliche Nachteile einer konkreten Meldepflicht entziehen könne und der Kläger solche Nachteile bei Nichtwahrnehmung des Termins nicht hätte befürchten müssen (Az.: S 14 U 2542/07, nicht rechtskräftig).

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