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Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Anspruch auf Sozialhilfe
Datum: 15.04.2008
Kurzbeschreibung:
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht nicht, wenn der zu Versichernde im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Da dem Kläger, einem Kontingentflüchtling aus der ehemaligen Sowjetunion und Inhaber einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ohne Verpflichtung zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts, (rückwirkend) ab Wohnsitznahme im Bereich des beigeladenen Landkreises Sozialhilfe gewährt wurde, hat die 7. Kammer eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 11 SGB V a.F. verneint. Der Kläger habe vielmehr nach § 264 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung für Sozialhilfeempfänger (Urteil der 7. Kammer vom 15.4.2008 - S 7 KR 5508/07, in Berufung).