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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Beitragsforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Datum: 11.06.2008
Kurzbeschreibung:
Ein Beitragsschuldner kann beim Sozialgericht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung der gegen ihn gerichteten Beitragsforderung der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Der Antrag ist jedenfalls dann erfolgreich, wenn es an einem vollstreckbaren Beitragsbescheid fehlt, etwa weil überhaupt kein Bescheid erlassen wurde oder weil der Beitragsbescheid nicht wirksam ist. In dem von der 7. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe entschiedenen Verfahren war der streitige Beitragsbescheid unwirksam, weil die Antragsgegnerin den Zugang des Bescheides an den Beitragsschuldner, der bereits seit mehr als einem Jahr glaubhaft vorgetragen hatte, den Bescheid nicht erhalten zu haben, nicht nachweisen konnte und gleichwohl den Bescheid nicht ein weiteres Mal zugestellt hatte (Beschluss der 7. Kammer vom 11.6.2008 - S 7 KR 2374/08 ER, noch nicht rechtskräftig).