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Zur Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens bei Streit um Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Normen

Datum: 29.05.2008

Kurzbeschreibung: 

In mehreren Urteilen hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe Klagen von Rentenversicherten auf Erstattung ihrer Kosten für Widerspruchsverfahren abgewiesen, die sie deshalb angestrengt hatten, weil die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der dem jeweiligen Rentenbescheid zugrunde gelegten Vorschriften durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch nicht abgeschlossen war. Wenn sich die Vorschriften im Ergebnis als verfassungsmäßig erweisen, sei der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen, wie die Kostenerstattung nach § 63 SGB X voraussetze. Dass mit dem Widerspruch der Eintritt der Bestandskraft bis zur Entscheidung des BVerfG verhindert worden sei, rechtfertige alleine keine Kostenerstattung. Der Widerspruch sei allerdings auch dann nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X, wenn die streitigen Vorschriften für nicht verfassungsmäßig erklärt würden, der Rentenbescheid aber auch auf Grundlage der nach den Vorgaben des BVerfG neugefassten Vorschriften nicht zugunsten des Widerspruchsführers abzuändern sei. In beiden Fallgruppen biete auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch verbunden mit dem Hinweis auf das sog. Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung (Urt. v. 07.05.2008 - S 9 R 195/08; Urt. v. 29.05.2008 - S 9 R 1258/08; Urt. v. 29.05.2008 - S 9 R 3387/07; Urt. v. 29.05.2008 - S 9 R 5882/07).

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