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Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Nichtbeachtung des Beschlusses durch die Behörde

Datum: 18.06.2008

Kurzbeschreibung: 

Hat das Sozialgericht in einem vorangehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zukunft die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II) angeordnet und erklärt sich die Behörde nicht bereit, die Auszahlung der Leistungen anzuweisen, kann der Leistungsempfänger beim Sozialgericht eine weitere einstweilige Anordnung beantragen, die Behörde zur Auszahlung zu verpflichten, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen vollstreckbaren Inhalt hat (Beschluss der 11. Kammer vom 18.6.2008, S 11 AS 2426/08 ER, noch nicht rechtskräftig).

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