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Terminsgebühr bei schriftlichen Vergleichen auf Initiative des Beklagten
Datum: 02.05.2008
Kurzbeschreibung:
Mit Beschluss vom 2.5.2008 hat sich die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe den Beschlüssen anderer Kammern des Sozialgerichts Karlsruhe angeschlossen, wonach in Rechtsstreitigkeiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, bei Beendigung des Verfahrens vor Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in entsprechenden Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr anfällt. Die erkennende Kammer verweist dabei auf die den beiden Gebührenstatbeständen der Nummern 3104 und 3106 zugrundeliegende und erkennbar gewordene gesetzgeberische Intention, eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits zu fördern und dadurch in möglichst vielen Fällen eine mündliche Verhandlung zu verhindern. Es wäre in gebührenrechtlicher Hinsicht auch nicht hinreichend erklärbar, so die Beschlussgründe, warum der Gesetzgeber - wie in Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG geregelt - nur für ein angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr vorsehen wollte und nicht auch für einen außergerichtlichen Vergleich (Az.: S 13 R 1385/07 KE).