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Taschengeld für Untersuchungshäftling aus Mitteln des AsylbLG
Datum: 28.06.2007
Kurzbeschreibung:
Ein (bestandskräftig) abgelehnter Asylbewerber, der trotz erteilter Duldung seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt und deshalb Grundleistungen nach dem AsylbLG nur in eingeschränktem Umfang (= ohne Taschengeld) erhielt, hat während der Dauer einer Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat Anspruch auf Zahlung eines (begrenzten) Taschengeldes aus Mitteln des AsylbLG. Denn in diesem Fall ist die fehlende Möglichkeit, Aufenthalts beendende Maßnahmen zu vollziehen, nicht ursächlich auf ein leistungsrechtlich vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten zurück zu führen, sondern beruht auf der durch richterlichen Haftbefehl angeordneten Untersuchungshaft. Da zudem das Gesetz selbst in Fällen der Abschiebungshaft einen Anspruch auf (begrenztes) Taschengeld vorsieht und bei dieser Art der Haft die Unmöglichkeit des Vollzugs Aufenthalts beendender Maßnahmen nahezu stets durch ein zu vertretendes Tun oder Unterlassen des Ausländers begründet ist, kann der Taschengeldanspruch erst recht nicht in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen der Ausländer aus anderen als den im AsylbLG genannten Gründen in Untersuchungshaft genommen wurde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung an das LSG zugelassen (Urteil vom 28.06.2007 - S 1 AY 4202/06 -).