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Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nur unter Anrechnung auch des Ein-kommens des Ehepartners
Datum: 28.06.2007
Kurzbeschreibung:
Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für einen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln ist auf Seiten des zur Bestattung Verpflichteten (hier: Tochter als Miterbin auf Ableben ihrer Mutter) neben dessen Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn dieser selbst (hier: Schwiegersohn) nicht verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen. Mit Blick auf den grundsätzlichen Nachrang der Sozialhilfe vor anderen Hilfemöglichkeiten ist auch bei der Übernahme von Bestattungskosten vom Regelfall der Einsatzgemeinschaft auszugehen: Das Gesetz unterstellt diesem Personenkreis, dass er nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trägt, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einsatzgemeinschaft insgesamt - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit - zunächst aus dem in der Einsatzgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen deckt. Allein der Umstand, dass Antragsteller und Ehegatte im Zeitpunkt des Versterbens des Dritten erst kurze Zeit miteinander verheiratet waren, macht die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten nicht unzumutbar oder unangemessen (Urteil der 1. Kammer des SG Karlsruhe vom 28.06.2007 - S 1 SO 1604/07 -).