Navigation überspringen

Unfallversicherung für Kinder im Alg II- Bezug nicht angemessen

Datum: 15.05.2007

Kurzbeschreibung: 

Mit kürzlich ergangenem Urteil hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Klage einer Bezieherin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II („Alg II“) wegen Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Unfallversicherung abgewiesen. Die alleinerziehende Mutter hatte für ihre zwei kleinen Kinder eine Unfallversicherung abgeschlossen und die Übernahme der Beiträge durch das beklagte Jobcenter beantragt. Dessen Ablehnung hat das Sozialgericht bestätigt.

Kosten für eine Versicherung seien nur bei den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, die ein Einkommen haben, so das Gericht. Die Klägerin habe jedoch neben dem Alg II keinerlei Einkünfte. Beim Unterhalt für die Kinder seien die Versicherungsbeiträge ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Verordnungsgeber dies für minderjährige Hilfebedürftige ausgeschlossen habe, die mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auch auf eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit, wonach bei minderjährigen Leistungsempfängern, die mit erwachsenen Leistungsempfängern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die real gezahlten Beiträge zu Versicherungen absetzbar seien, könne die Klägerin sich nicht berufen. Denn auch hierbei sei Voraussetzung, dass die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sei. Auf eine Unfallversicherung für minderjährige Kinder treffe dies nicht zu, da sie bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung versichert seien (Az.: S 14 AS 4311/06 - nicht rechtskräftig).

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.