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Herzinfarkt beim Nordic Walking als Arbeitsunfall?

Datum: 14.06.2007

Kurzbeschreibung: 

Die 8. Kammer des Sozialgerichts hatte in ihrer öffentlichen Sitzung vom 14. Juni 2007 darüber zu entscheiden, ob der Herzinfarkt des Übungsleiters einer „Nordic-Walking-Gruppe“ während einer Übungsstunde als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Dies hat sie verneint.

Die - zwischen den Beteiligten unstreitig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte - Übungsleiter- Tätigkeit des Klägers für einen eingetragenen Verein sei nicht die wesentliche Ursache für den Herzinfarkt gewesen und begründe daher keine Eintrittspflicht der Unfallversicherung, so die Urteilsgründe. Denn bei dem Kläger sei eine deutliche Stenosierung (Verstopfung) der Herzgefäße als - nicht versicherte - mögliche Ursache des Herzinfarkts nachweisbar. Da sonstige wesentliche Besonderheiten in Bezug auf die Übungsstunde, die auf eine tätigkeitsbezogene erhebliche Überanstrengung hindeuten (wie z.B. der Streckenverlauf oder das Tempo), nicht nachgewiesen seien, stelle selbst bei feucht-warmen Witterungsverhältnissen die Übungsleitertätigkeit ein reines Anlassgeschehen für den Herzinfarkt dar, der auch bei anderen – alltäglichen - Verrichtungen eingetreten wäre. Dies gelte auch dann, wenn bis zum Herzinfarkt Symptome einer Herzerkrankung nicht erkennbar gewesen seien. (Urteil vom 14.06.2007 - S 8 U 2016/07, nicht rechtskräftig)

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