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Zeiten einer Schulausbildung und eines Fernstudiums aus dem geschlossenen Vollzug heraus sind ohne Weiteres rentenrechtliche Anrechnungszeiten

Datum: 15.08.2007

Kurzbeschreibung: 

Ein Häftling, der aus dem geschlossenen Vollzug einer Justizvollzugsanstalt heraus eine Schul- oder eine Hochschulausbildung absolviert, kann von seinem Rentenversicherungsträger ohne Weiteres verlangen, dass diese Ausbildungen als Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden. Anders als die Rentenversicherungsträger verlangen, setzt eine Anerkennung als Anrechnungszeit nicht voraus, dass der Häftling die Voraussetzungen des Strafvollzugsrechts für den Status eines Freigängers erfüllt, also die konkrete Möglichkeit hat - statt des Fernstudiums - außerhalb der Anstalt sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Dies hat die sechste Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 15.08.2007 zu Gunsten eines Versicherten entschieden, der von 1978 bis 1990 in der JVA Bruchsal eine lebenslange Haftstrafe verbüßte und in dieser Zeit zunächst an einer Schule in Karlsruhe die Fachhochschulreife erwarb und sodann in Teilzeit erfolgreich ein Studium an der Fernuniversität Hagen als Diplom-Volkswirt absolvierte. Die Kammer hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung bietet, wie sie die Rentenversicherungsträger bislang angenommen haben. Außerdem sei zumindest einer der Gründe für die Anerkennung von Ausbildungen als Anrechnungszeiten auch bei dem Kläger erfüllt: Höhere Ausbildungen führten typischerweise später zu höheren Verdiensten und damit üblicherweise auch zu höheren Beitragszahlungen in die Rentenkasse. Dem gegenüber müsse der andere Grund für diese Anerkennung, die Honorierung eines „freiwilligen“ Verzichts auf versicherungspflichtige Arbeit und den Erwerb echter Beitragszeiten, der bei dem Kläger nicht gegeben sei, zurücktreten.

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