Navigation überspringen

Die Kürzung der Regelleistung nach dem SGB II um 100% bei unter 25-Jährigen wegen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfordert keinen vorherigen Hinweis

Datum: 24.08.2007

Kurzbeschreibung: 

Die 14. Kammer hat den Antrag einer 1988 geborenen Klägerin auf einstweilige Zuerkennung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum, in dem sie wegen einer Sperrzeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, abgelehnt. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte - durch von der Klägerin nicht angefochtenen und daher bestandskräftigen Bescheid - eine zwölfwöchige Sperrzeit festgestellt, weil die Klägerin ohne anzuerkennenden Grund mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte. Sie war auch nicht bereit, für diesen Zeitraum ersatzweise die Regelleistung nach dem SGB II zu gewähren. Dies entspricht nach Auffassung der 14. Kammer den gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 5 SGB II in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III, beschränken sich nach dieser Vorschrift bei unter 25-jährigen Hilfebedürftigen die Leistungen nach dem SGB II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die die Klägerin im streitigen Zeitraum auch tatsächlich bezog, sowie auf Sachleistungen, die von ihr trotz Hinweises der Antragsgegnerin nicht beantragt wurden. Dass der Klägerin dies vor Arbeitsaufgabe nicht bekannt war, stehe der Sanktion nicht entgegen, da der Gesetzgeber an der in der früheren Fassung des § 31 Abs. 5 SGB II vorgeschriebenen vorherigen Belehrung nicht festgehalten habe, um das Sanktionsinstrumentarium bei unter 25-Jährigen zu verschärfen (Beschluss vom 24.8.07 - S 14 AS 3846/07 ER, rechtskräftig).

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.