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Arbeitstechnische Voraussetzungen einer Berufskrankheit der Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung

Datum: 28.09.2007

Kurzbeschreibung: 

Zwar lässt sich nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine kumulative Dosis der Schwingungsbelastung des Arm-Hand-Systems als Richtwert für die Begründung einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach der Nr. 2103 (Erkrankungen durch Erschütterungen bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen) nicht festlegen. Aufgrund von Erkenntnissen aus dem Bergbau sind indes die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Berufskrankheit auch bei langjähriger Berufstätigkeit nicht erfüllt bei Unterschreitung einer regelmäßigen Exposition von einer Stunde je Arbeitsschicht und 2500 Stunden Gesamtexpositionsdauer. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des SG Karlsruhe den Feststellungs- und Entschädigungsanspruch eines ehemaligen Montierers gegen eine Berufsgenossenschaft abgewiesen und zugleich darauf hingewiesen, dass die relevante Expositionszeit nicht gleichzusetzen ist mit der tatsächlichen Benutzungszeit der Maschinen/Werkzeuge (Urteil vom 28.09.2007 - S 1 U 5087/06 -, nicht rechtskräftig)

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