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Die Feststellungen eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zur Hilfebedürftigkeit binden den anderen Träger nicht gegenüber dem Hilfebedürftigen

Datum: 16.05.2007

Kurzbeschreibung: 

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.05.2007 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit und der Landkreis bei Ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II eigenständig ermitteln dürfen (und daher grundsätzlich auch müssen), ob und inwieweit ein Hilfesuchender bedürftig ist, insbesondere ob und in welcher Höhe Einkommen zu berücksichtigen ist.

In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall bestand eine „gespaltene Trägerschaft“ für Leistungen nach dem SGB II, d.h. mangels Zustandekommens einer Arbeitsgemeinschaft („ARGE“ bzw. „Jobcenter“) zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem örtlich zuständigen Kreis ist die Bundesagentur für die Auszahlung der Regelleistung zum Lebensunterhalt und der Landkreis für die Kosten von Unterkunft und Heizung zuständig.

Im Rahmen der gegen die Bundesagentur gerichteten Klage stritten die Beteiligten um die Höhe des anzurechnenden Einkommens der Klägerin. Dieses erreichte zwar nach Auffassung beider Beteiligter wenigstens eine Höhe, die einen Anspruch der Klägerin auf die - in die Zuständigkeit der Bundesagentur fallende - Regelleistung ausschließt. Gleichwohl hat die Klägerin den Ablehnungsbescheid der Bundesagentur angefochten, weil der (vom Gericht beigeladene) Landkreis die Berechnung der Bundesagentur auch seiner Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung zugrunde legte. Eine solche Bindung des einen Trägers an die Feststellungen des anderen hat die Kammer nicht angenommen. Sie lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, schränke die Rechtsposition des Hilfesuchenden zu stark ein und führe zu erheblichen Unzuträglichkeiten für alle Beteiligten. Mit dieser Entscheidung folgt das Sozialgericht dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.03.2007 (Aktenzeichen B 7b AS 2/06 R), das eine Bindungswirkung zwischen den Trägern verneint hat, soweit es um die Hilfebedürftigkeit geht (Aktenzeichen: S 6 AS 4832/06, nicht rechtskräftig).

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