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Zur Überleitung eines Anspruchs auf Schenkungsrückforderung
Datum: 19.10.2007
Kurzbeschreibung:
Die Rechtswirksamkeit der Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs des Hilfeempfängers gegen einen Dritten auf den Sozialhilfeträger setzt weder voraus, dass die Hilfeleistung selbst zu Recht erbracht worden ist noch dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht. Eine Überleitung ist nur dann von vornherein ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativ-Evidenz). An die Begründung der im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehenden Entscheidung, ob er von der Überleitungsmöglichkeit Gebrauch macht, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Urteil vom 19.10.2007 - S 1 SO 1553/07 (nicht rechtskräftig)