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Gehbehinderung alleine nicht ausreichend für das Merkzeichen "G"

Datum: 11.12.2007

Kurzbeschreibung: 

Nicht jeder, der ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zurücklegen kann, erhält „automatisch“ auch das Merkzeichen „G“, wie die 8. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe in einem am 11.12.2007 ergangenen Urteil feststellte.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall machte die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) in ihren Schwerbehindertenausweis geltend. Eine solche Einschränkung, nämlich eine ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern in maximal 30 Minuten zurückzulegen, habe der Gerichtsgutachter bei der Klägerin zwar festgestellt, so die entscheidende Kammer. Die Feststellung des Merkzeichens „G“ setze aber nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX, Nr. 30 Abs. 3) weiter voraus, dass Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der unteren Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und bereits für sich genommen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 v.H. zu bewerten sind. Alternativ sei auch ausreichend, dass sich eine Behinderung auf die Gehfähigkeit in der Weise besonders auswirke, dass der Zustand vergleichbar sei mit der Versteifung eines Hüftgelenks, der Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder einer arteriellen Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40 v.H..

Eine solche Schwere des Krankheitsbildes bei der Klägerin, das zur Gehbehinderung führte, hielt die Kammer für nachgewiesen. Die Klage hatte deshalb in vollem Umfang Erfolg (Urteil vom 11.12.2007, S 8 SB 2393/06 - rechtskräftig).

 

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