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Zur Verweisbarkeit eines Tischlerhelfers auf den Beruf des Gabelstaplerführers

Datum: 20.12.2007

Kurzbeschreibung: 

Mit Urteil vom 20.12.2007 hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe festgestellt, dass ein Tischlerhelfer zur Vermeidung der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer verwiesen werden kann. Der auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente klagende Versicherte hatte eine knapp zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und den erlernten Beruf auch ausgeübt. Die als „sonstige Fachkräfte“ bei der Bundesagentur für Arbeit registrierte Tätigkeit von Gabelstaplerfahrern, die der Kläger auch zuletzt für mehrere Wochen bereits ausgeübt habe, sei ihm daher sozial zumutbar, so die Kammer, und könne vom Kläger auch trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen verrichtet werden. Wegen einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit von Arm und Hand aufgrund orthopädischer Leiden bei gleichzeitig bestehender Lese- und Rechtschreibschwäche kämen für ihn nur einfache, praktische Arbeiten auf Anlernebene in Betracht. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei beim Kläger aber nicht deshalb anzunehmen (rechtskräftiges Urteil vom 20.12.2007 - S 4 R 3491/06).

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