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Die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Datum: 13.03.2006

Kurzbeschreibung: 

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II mit dem Grundgesetz für vereinbar gehalten und damit frühere Entscheidungen u.a. der 9. Kammer und der 14. Kammer bestätigt. Nach Auffassung der Kammer ist die Konzeption des SGB II, den Bedarf durch eine pauschalierte Regelleistung abzudecken, die - verglichen mit dem früheren BSHG - nur noch durch wenige Sondertatbestände für einmalige Beihilfen ergänzt wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Regelleistung basiere auf ausreichenden Erfahrungswerten und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen seien im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben vertretbar.

 

Urteil vom 13.3.2006, Aktenzeichen S 5 AS 3056/05

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