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Sozialgericht Karlsruhe entscheidet zur Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für Hartz IV-Empfänger

Datum: 17.03.2006

Kurzbeschreibung: 

Ein Arbeitslosengeld II-Bezieher, der mit seiner Ehefrau in einem 115 m2 großen Haus zur Miete wohnt und hierfür einen Mietzins von 410 € monatlich entrichtet, kann im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht die Übernahme der vollen Mietkosten verlangen, wenn die Beklagte ihm bereits für sechs Monate die tatsächlich anfallenden Kosten gewährt hat und er sich nicht bemüht, durch einen Wohnungswechsel die Kosten zu senken.

Für einen Zwei-Personen-Haushalt ist eine Wohnfläche von 60 m2 als angemessen anzusehen. Zur Ermittlung der angemessenen Wohnfläche kann auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden.

Hinsichtlich des angemessenen Quadratmeterpreises ist auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktübliche Wohnungsmieten abzustellen. Sofern kein Mietspiegel für die entsprechende Gemeinde existiert, kann der Preisspiegel des Verbandes Deutscher Makler herangezogen werden.

Es genügt nicht, Wohnungsannocen aus einer Zeitung für die Dauer von zwei Wochen vorzulegen, um damit das Bemühen um günstigeren Wohnraum zu dokumentieren. Vielmehr müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um günstigeren Wohnraum zu erhalten, insbesondere sind auch Angebote über öffentlich geförderten Wohnraum einzuholen. Die Bemühungen sind unter Angabe des Datums und der beteiligten Personen ausreichend zu dokumentieren.

 

Urteil vom 17.3.2006, Aktenzeichen: S 9 AS 4306/05

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