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Die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung darf nur die Tage berücksichtigten, an denen die Agentur für Arbeit dienstbereit war.

Datum: 13.04.2006

Kurzbeschreibung: 

Mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2006 hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe der Klage eines Arbeitslosen teilweise Recht gegeben, der sich gegen die Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung für die Höchstdauer von 30 Tagen wandte. Die Minderung sei grundsätzlich gerechtfertigt, so das Gericht, da der Kläger im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers hinreichend deutlich auf seine Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung und die Folgen einer Versäumnis hingewiesen worden sei. In den Gründen führte es aus, da die Pflicht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 37b SGB III unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, dürfe ein Arbeitsloser den Ausgang der von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage nicht abwarten, und wies einen entsprechenden Einwand des Klägers zurück.

Die Klage war aber insoweit erfolgreich, als die beklagte Bundesagentur für Arbeit bei Berechnung der Verspätung auch die Wochenenden und Feiertage einbezog, an denen sie nicht dienstbereit war. Insoweit setzte des Gericht die Minderung auf eine Verspätung von 25 Tagen herab.

Gerichtsbescheid vom 13.4.2006 - S 14 AL 4763/04

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