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Keine Übernahme von Mehrkosten aus Sozialhilfemitteln bei objektiv grundlosem Wechsel der Pflegeeinrichtung
Datum: 08.06.2006
Kurzbeschreibung:
Durch (nicht rechtskräftigen) Gerichtsbescheid vom 08.06.2006 (S 1 SO 4405/05) hat das Sozialgericht Karlsruhe einem pflegebedürftigen Hilfeempfänger die Übernahme von Mehrkosten aus Sozialhilfemitteln für seine stationäre Pflege nach Wechsel der Pflegeeinrichtung versagt. Zwar soll der Sozialhilfeträger im Fall stationärer Pflege Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprechen, soweit sie angemessen sind, dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist und die Erfüllung des Wunsches nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Insoweit wird das Wunschrecht des Hilfeempfängers durch die Angemessenheit des Hilfewunsches begrenzt. Dem Wunsch nach (vollstationärer) Unterbringung in einem anderen Pflegeheim als bisher ist aber dann nicht stattzugeben, wenn in dem bisherigen Pflegeheim der objektiv erforderliche Pflegebedarf vollständig erbracht und die hierfür angefallenen Kosten aus eigenen Einkünften des Hilfeempfängers vollständig - anders als in der neuen Pflegeeinrichtung - abgedeckt werden konnten, ferner die Verlegung in eine andere Pflegeeinrichtung weder aus medizinischen noch aus pflegerischen Gründen notwendig war. Allein der Umstand, dass ein Hilfeempfänger in der neuen Pflegeeinrichtung gut untergebracht ist und sich sein Allgemeinzustand zum Positiven entwickelt hat, begründet bei fehlenden medizinischen und pflegerischen Gründen keine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der im Vergleich zur bisherigen Pflegeeinrichtung höheren Pflegeaufwendungen.