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Asylbewerber haben grundsätzlich nur Anspruch auf Sachleistungen
Datum: 08.06.2006
Kurzbeschreibung:
Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Sozialleistungsträger hat den im Gesetz normierten Vorrang der Sachleistungen zur Bedarfsdeckung auch in Bezug auf die Ernährung des Hilfesuchenden vor der Ausgabe von Wertgutscheinen oder Bargeld zu beachten. Eine Umstellung der Sachleistungen auf eine andere Form der Bedarfsdeckung kommt bei öffentlichen oder objektiven Gründen in Betracht, etwa wenn der Leistungsträger nicht in der Lage ist, die Sachleistung vollständig und rechtzeitig zu erbringen. Subjektive Gründe wie insbesondere eine Erkrankung des Hilfesuchenden rechtfertigen eine Umstellung von Sach- auf Wert- oder Geldleistungen nur, wenn wegen der Erkrankung ein Ernährungsbedarf besteht, den der Sozialleistungsträger mit den vorhandenen Lebensmitteln nicht abdecken kann. Da diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht erfüllt waren, musste seine Klage erfolglos bleiben. - S 1 AY 4890/05 - (nicht rechtskräftig)