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Kfz-Mechaniker hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit, weil er auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters sozial zumutbar verweisbar ist
Datum: 13.12.2006
Kurzbeschreibung:
Wer seine zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Kfz-Mechaniker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, hat dennoch keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), wenn er gesundheitlich in der Lage ist, als Hochregallagerarbeiter tätig zu werden.
Bei der Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters handelt es nämlich um eine einem Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Fachkraft für Lagerwirtschaft ist ebenso wie der Beruf des Kfz-Mechanikers ein Ausbildungsberuf mit dreijähriger Dauer. Ein nennenswerter sozialer Abstieg ist mithin bei der Verweisung auf die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters nicht gegeben.
Urteil vom 13.12.2006, S 9 R 3176/06