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Vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist der Nachlass zur Bestreitung von Bestattungskosten zu verwerten. Keine Verrechnung der Bestattungskosten mit Nachlassverbindlichkeiten.

Datum: 19.01.2010

Kurzbeschreibung: 

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden nur dann aus Sozialhilfemitteln übernommen, soweit dem hierzu Bestattungspflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Bestattung zu tragen. Zur Begleichung der angefallenen Bestattungskosten hat der Verpflichtete vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist dabei der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses, ohne dass dem Bestattungspflichtigen dabei die gesetzlichen Regelungen zur Vermögensschonung zugute kommen. Deshalb kann der Bestattungspflichtige gegen den Nachlasswert nicht mit Nachlassverbindlichkeiten aufrechnen. Denn dies führte im Ergebnis dazu, dass der Sozialhilfeträger Schulden des Hilfesuchenden übernehmen müsste. Dies ist jedoch, von Ausnahmen abgesehen, nicht  Aufgabe der Sozialhilfe. Mit dieser Begründung hat die erster Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe die Klage eines Hilfesuchenden auf Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe abgewiesen, weil das Nachlassvermögen von 4.031,11 € die erforderlichen Beerdigungskosten von 2.204,02 € deutlich überstieg (Gerichtsbescheid vom 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08 -, nicht rechtskräftig).

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