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Die Übernahme von Steuerberatungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht. Der Übernahme einer vor Kenntnisgabe an den Sozialhilfeträger eingegangenen Schuld - hier: für Steuerberatungskosten - aus Mitteln der Sozialhilfe steht das Gegenwärtigkeitsprinzip entgegen.
Datum: 27.01.2010
Kurzbeschreibung:
Die 88jährige Klägerin wurde 2008 unter Betreuung gestellt. Seither erhielt sie vom Sozialhilfeträger ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege. 2006 war die Klägerin „auf dem Papier“ noch Geschäftsführerin einer GmbH und einer GmbH & Co KG, die keine Umsätze mehr erzielten. Zur Erstellung der vom Finanzamt angeforderten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse beauftragte der Betreuer der Klägerin eine Steuerberatungskanzlei. Für die Kosten für die Steuerberatung - 4.000 € - beantragte er sodann Sozialhilfe, deren Bewilligung der Sozialhilfeträger ablehnte.
Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Sozialhilfeträger dürfe zwar Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - erbringen, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Hilfe in sonstigen Lebenslagen ergänzten den gesetzlich festgelegten Hilfekatalog. Danach umfasse die Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. Die Auffangregelung des § 73 SGB XII sei notwendig, um dem Auftrag der Sozialhilfe, jedem die Menschenwürde widersprechenden Zustand zu begegnen, gerecht zu werden. Sonstige Lebenslagen i. S. der Norm lägen aber nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keiner der gesetzlich festgelegten Hilfen zuordnen lasse, zugleich aber eine typische sozialhilferechtliche tägliche Bedarfslage gegeben sei. Steuerberatungskosten könnten eine solche Bedarfslage nicht begründen; sie seien allenfalls bei der Einkommens- und Vermögensberechnung berücksichtigungsfähig. Im Übrigen sei der Einsatz öffentlicher Mittel nicht erforderlich gewesen, weil die Abgabe der Steuererklärungen angesichts der fehlenden Umsätze dem Betreuer auch selbst zumutbar gewesen sei. Schließlich stehe das gesetzlich bestimmte Gegenwärtigkeitsprinzip einer Übernahme der Steuerberatungsschulden entgegen. Der Sozialhilfeträger habe von diesen erst nach Auftragserteilung Kenntnis erlangt. Schulden - Mietschulden ausgenommen - aber seien aus Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich nicht zu begleichen.
S 4 SO 5333/08 - Urtei vom 7.01.2010 - nicht rechtskräftig.