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Der Wohngeldanspruch geht dem Anspruch auf Sozialhilfe für Kosten der Unterkunft vor.

Datum: 28.04.2010

Kurzbeschreibung: 

Die Antragstellerin, die monatliche Altersrenten von ca. 649 € bezieht, hat beim Sozialhilfeträger ergänzende Grundsicherungsleistungen im Alter beantragt. Der Träger hat die Leistungsgewährung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass vorrangig Wohngeld zu beantragen sei. Das nach Parallelberechnung zu erwartende Wohngeld werde monatlich ca. 96 € betragen. Dadurch sei der sozialhilferechtlich ermittelte Bedarf der Antragstellerin (Regelsatz 359 €, angemessene Wohnmietkosten ca. 230 € zuzüglich 80 € Heiz- und Nebenkosten) von ca. 669 € mehr als gedeckt. Die Wohngeldbehörde hat die Angaben des Sozialhilfeträgers bestätigt.

 

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hieß es: Das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Wohngeldgesetz (WoGG) begründe einen grundsätzlichen Vorrang von Wohngeld gegenüber den nach § 2 Abs. 1 SGB XII subsidiären Sozialhilfeleistungen. Die Neuregelung des § 7 WoGG stelle eine Reaktion des Gesetzgebers auf Fälle dar, in denen an sich ein vorrangiger Wohngeldanspruch besteht, er aber bislang wegen des aktuellen Bezugs von Transferleistungen nicht habe durchgesetzt werden können. Mit der Neuregelung solle der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden könne. Der Vorrang des Wohngeldanspruchs sei vorliegend auch unmittelbar durchsetzbar (Stichwort: bereite Mittel), weil die Wohngeldbehörde erklärt habe, Wohngeld zu bewilligen. S 4 SO 1393/10 ER, Beschluss vom 28.04.2010, nicht rechtskräftig.

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